Bergsportverein Schwarzheide e.V.
Seit 1955

Der Vorstand

1. Vorsitzender Kevin Kubenka


 



2. Vorsitzender Joachim Merten





Hüttenwart Thomas Kubisch




Schatzmeister Peter Worlich





Schriftführerin Karin Kubenka






Satzung

des Vereins "Bergsportverein Schwarzheide e.V."

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Bergsportverein Schwarzheide e.V.". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Schwarzheide.

(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der Abteilung Bergsteigen des SV Chemie Schwarzheide e.V.
und Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist, den Bergsport in seinen vielfältigen Arten zu fördern und zu pflegen, die
Kenntnisse der Gebirge zu erweitern, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten
und die Liebe zur Heimat zu stärken.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Veranstaltung von gemeinschaftlichen Bergfahrten und Wanderungen,

Förderung des Bergsteigens, Wanderns und Reisens,

Förderung des Natur- und Umweltschutzes,

Förderung der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet des Wanderns und Bergsteigens, sowie des Natur- und Umweltschutzes,

Förderung aller Maßnahmen, die einer Erhöhung der Sicherheit beim Bergsteigen dienen,

Zusammenarbeit mit Organisationen und Vereinen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen,
Darstellung der Arbeit des Vereins durch aktive Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe geeigneter Publikationen,

Nutzung, Verwaltung und Betreuung der Bergsteigerhütte in Bad Schandau.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 1992.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds,
b)     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss
        des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c)     durch Streichung,
d)     durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt hat, kann durch den
Vorstand gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Jahres als ausgeschieden.
Vom Zeitpunkt der Streichung ruhen seine Rechte als Mitglied.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat (grober Verstoß
gegen die Zwecke des Vereins, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, gegen Vereinsfrieden und
gegen Bergkameradschaft), kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit. Es müssen mehr als
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Hütte in Bad Schandau zu benützen.

(2) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimm- und wahlberechtigt.
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu
verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Bergkameradschaft
verpflichtet.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.         Der Vorstand

2.         Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassenwart/Schatzmeister

Schriftführer

Hüttenwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei
Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der 1. Vorsitzende ist alleinzeichnungsberechtigt, bei seiner Abwesenheit kann der 2. Vorsitzende  dies wahrnehmen. Geldgeschäfte bedingen immer die Gegenzeichnung des Kassenwarts.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand sorgt u. a. für:

a)     die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

b)     die Ausarbeitung und Einhaltung der Hüttenordnung,

c)      die Aufstellung des Fahrtenplanes für das Geschäftsjahr.

(7) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden im Protokoll beurkundet.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer. Er muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Der Kassenprüfer prüft und überwacht die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und
erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einmal Bericht.

(3) Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Aufzeichnungen und Kassen des Vereins
einzusehen und an den Zusammenkünften des Vereins und seiner Organe teilzunehmen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b)     Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,

c)      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

d)     Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers,

e)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und des Aufnahmebeitrags,

f)      Beschluss der Hüttenordnung,

g)      Beschlussfassung zum Ausschluss eines Mitgliedes,

h)     Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten, Lehrlinge, Arbeitslose, Rentner und einkommenslose Erwachsene ermäßigen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmung

Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich uneingeschränkt auch auf die weibliche Sprachform.

geändert am 07.11.2009 durch Beschluss der Mitgliederversammlung